AGB

Einkauf von Lieferungen und Leistungen
der IP Industriepark Schwedt GmbH & Co. KG

gültig ab: 10.02.2014

1. Allgemeines
1.1 Die AGB sind Bestandteil der Bestellung/des Vertrages bzw. der Vereinbarungen (alle im Weiteren als Vertrag bezeichnet) und gelten ausschließlich, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Entgegenstehende und von den AGB abweichende Bedingungen des Auftragnehmers (AN) werden nicht anerkannt. Sie werden auch dann nicht Bestandteil des Vertrages, wenn sie als Erklärungen des AN beigefügt sind und die IP Industriepark Schwedt GmbH & Co. KG (IP) ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedi-gungen Leistungen/Lieferungen vorbehaltlos annimmt. Gegenbestätigungen des AN unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Verkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
1.2 Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem AN, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten nicht für Bestellungen und Zuschläge im Rahmen bzw. in Folge öffentlicher Ausschreibungen nach den Bestimmungen der Verdingungsordnungen für Leistungen (VOL), Bauleistungen (VOB) und für freiberufliche Leistungen (VOF).

2. Schriftform
Aufträge, Auftragsänderungen und sonstige Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie durch IP schriftlich erteilt bzw. geschlossen wurden. Fernmündlich oder mündlich getroffene Absprachen mit Mitarbeitern von IP oder mit von IP bevollmächtigten Dritten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Ausnahmen vom Schriftformerfordernis bedürfen ebenfalls der Schriftform. Mit dem Zusatz „maschinell erstellt“ versehene Schreiben von IP genügen der Schriftform auch ohne manuelle Unterschrift.

3. Angebot/ Vertragsschluss
3.1 Angebote sind verbindlich und für IP kostenfrei. Der AN hat auf Angebotsabweichungen vom Anfragetext ausdrücklich hinzuweisen.
3.2 Alle Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen sowie Gegenstände, die dem AN von IP zugänglich gemacht werden, sind von diesem ausschließlich für die Fertigung aufgrund des Vertrages zu verwenden. Sie bleiben Eigentum von IP und sind nach Vertragsabwicklung an IP unaufgefordert zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht des AN hieran besteht nicht. Die Rückgabeverpflichtung erstreckt sich auch auf Kopien. IP behält sich die gewerblichen Schutzrechte an allen dem AN übergebenen Unterlagen vor.

4. Umfang und Inhalt der Leistungspflicht
4.1 Der Umfang der Leistungspflicht des AN ergibt sich aus den bei Vertragsabschluss geltenden Spezifikationen/Leistungsbeschreibungen oder, falls solche fehlen aus den Angaben in Angeboten und Prospekten des AN.
4.2 Soweit keine anderen - höherwertigen - technischen Standards vereinbart wurden, müssen die Lieferungen/Leistungen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den neuesten Gesetzen und Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Brandenburg und deren zuständigen Behörden und Berufsgenossenschaften sowie denen der Europäischen Union entsprechen.
4.3 Die von IP angeführten Normen/Richtlinien gelten jeweils in neuester Fassung. Werknormen/Richtlinien, auf die IP in der Anfrage Bezug nimmt, sind vom AN rechtzeitig anzufordern, sofern sie nicht bereits zur Verfügung gestellt wurden.
4.4 Der AN gewährleistet, dass er zur Vertragsausfüllung nur werksneue und die bestgeeigneten Werkstoffe mit guter Wartbarkeit und niedrigem Verschleiß auswählt. Der AN gewährleistet eine Qualität seiner Lieferungen und Leistungen, die die durchgängige Einhaltung der spezifizierten Leistungsdaten auch im Dauerbetrieb erwarten lässt.
4.5 Der AN hat IP Bedenken gegen die vorgesehene Ausführungsart oder gegen die Leistung anderer Unternehmen unverzüglich mitzuteilen.
4.6 Der AN stellt sicher, dass er zur Erfüllung seiner Leistungspflicht nur Personal einsetzt, das sowohl einen in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Aufenthaltstitel als auch eine gültige Arbeitserlaubnis der zuständigen Arbeitsagentur besitzt und ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet ist.
4.7 Der AN verpflichtet sein Personal sowie seine Subauftragnehmer, die auf dem Gelände von IP bzw. im Auftrage von IP auf dem Standortgelände des Industrieparks oder auf dem benachbarten Raffineriegelände der PCK Raffinerie GmbH (PCK) Leistungen für IP erbringen, die geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaften sowie die von IP für den Industriepark sowie die von PCK für das Raffineriegelände erlassenen Sicherheitsvorschriften für den Aufenthalt und das Ausführen von Arbeiten einzuhalten.
4.8 Der Einsatz von Subunternehmen zur Vertragsabwicklung ist dem AN nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von IP gestattet.
4.9 Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der AN die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der AN ist verpflichtet, IP die Prüfbereitschaft mindestens 7 Tage vorher verbindlich anzuzeigen und mit ihr einen Prüftermin zu vereinbaren. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der AN hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der AN die sachlichen und personellen Kosten.
4.10 IP hat das Recht, jederzeit das für die Ausführung des Vertrages beschaffte Material und seine Verarbeitung bei dem AN zu prüfen. Die in diesem Sinne stattfindenden Werksabnahmen/Prüfungen haben nicht die Rechtswirkung einer Abnahme oder Teilabnahme und berühren die Mangelhaftungsverpflichtung des AN nicht.

5. Liefertermine/ Lieferverzug
5.1 Die vereinbarten Liefertermine/Lieferfristen bzw. Leistungstermine/Ausführungsfristen sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferung und Montage oder Aufstellung kommt es auf den Eingang bei der von IP angegebenen Lieferanschrift, für die Rechtzeitigkeit für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an.
5.2 Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung ist der AN verpflichtet, IP unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen. Unterlässt der AN diese Mitteilung, so kann er sich auf das Hindernis gegenüber IP nicht berufen.
5.3 Für den Fall, dass keine Frist bzw. kein Termin für die Lieferung bzw. Leistung vereinbart wurde, so hat die Lieferung/Leistung unverzüglich nach Vertragsschluss zu erfolgen.

6. Vertragsstrafe
6.1 Überschreitet der AN vereinbarte Termine oder Fristen für die Lieferung bzw. Fertigstellung oder ist die Lieferung/Leistung zu den vereinbarten Terminen/Fristen nicht abnahmefähig, aus Gründen die der AN zu vertreten hat, so ist IP berechtigt, einen Betrag von 0,2 v.H. je Werktag, maximal jedoch 5 v.H. des Netto-Endbetrages der Schlussrechnung (einschließlich sämtlicher Nachträge und Zusätze) als Vertragsstrafe einzubehalten oder zu fordern, ohne dass es einer Inverzugsetzung oder eines Schadensnachweises bedarf.
6.2 Vorgenannte Vertragsstrafen gelten nicht für Zwischenfristen bzw. Zwischentermine.
6.3 Sind Lieferungen oder Leistungen für einen Anlagenteil einer Produktionsanlage, deren Einbau oder Ausführung eine Abstellung dieser Anlage oder eine erhebliche Einschränkung ihrer Produktion voraussetzen oder bewirken, in einem bzw. für einen Zeitraum zu erbringen, in dem diese Produktionsanlage kurzfristig zu Wartungs- oder Reparaturzwecken abgestellt oder abzustellen ist, ist für jeden Werktag des Liefer-/Leistungsverzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 v.H. des Nettoauftragswertes, maximal jedoch 5 v.H. des Nettoauftragswertes zu zahlen.
6.4 Diese und alle sonstigen vertraglich vereinbarten Vertragsstrafen können von IP neben der Erfüllung geltend gemacht werden. Eines ausdrücklichen Vorbehaltes der Vertragsstrafe nach § 348 BGB bei der Abnahme bedarf es nicht. Vielmehr können Vertragsstrafen von IP bis zur Schlusszahlung und durch Aufrechnung mit der Schlussrechnung geltend gemacht werden.
6.5 IP ist daneben berechtigt, den Ersatz des weitergehenden Verzugsschaden zu fordern. Die Vertragsstrafe ist auf den Schadensersatzanspruch von IP anzurechnen.

7. Preise/ Abrechnung
7.1 Alle vereinbarten Preise sind Nettopreise und bindend.
7.2 Die Preise verstehen sich einschließlich sachgerechter Verpackung sowie einschließlich der Lieferung auf Kosten und Gefahr des AN frei Verwendungsort, ansonsten frei Empfangsort IP in Schwedt/Oder. Zu der mit den vorgenannten Preisen abgegoltenen Vergütung gehören die technischen Dokumentationen gemäß der von IP geforderten Werknorm, Prüfzertifikate, Werkzeugnisse und sonstige Dokumente.
7.3 Alle Lieferungen/Leistungen sind ordnungsgemäß unter Ausweis der Umsatzsteuer abzurechnen. Rechnungen sind als Teil- bzw. Schlussrechnung zu deklarieren und müssen die Bestellnummer enthalten. Abnahmeprotokolle und/oder Empfangsbestätigungen sind beizufügen. Etwaige Mehr- und Minderleistungen sind in der Rechnung gesondert aufzuführen.
Hiervon abweichende Rechnungen werden von IP unbearbeitet zurückgesendet. Für alle wegen der Nichteinhaltung der vorgenannten Verpflichtungen entstehenden Folgen ist der AN verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
7.4 Soweit nicht anders vereinbart, werden Rechnungen innerhalb von 30 Tagen netto oder innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto bezahlt. Die Zahlungsfrist beginnt mit der der Zahlung zugrunde liegenden vollständigen Leistungserbringung und frühestens ab Rechnungseingang bei IP.

8. Versand
Der AN hat für den Versand zu sorgen und trägt die Transportgefahr. Die Transportversicherung wird durch den AN auf eigene Kosten abgeschlossen.

9. Versicherung
9.1 Der AN hat, sofern nichts anderes vereinbart wird, für Schäden, die von ihm, seinem Personal oder von seinen Beauftragten durch erbrachte Leistungen oder gelieferte Sachen verursacht werden, eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 500.000 EUR pro Schadensereignis und für die Dauer des Vertrages abzuschließen, aufrechtzuerhalten und auf Verlangen von IP nachzuweisen.
9.2 Bei Planung, Überwachung bzw. gutachterlicher Tätigkeit ist vom AN für die Dauer des Vertrages eine Berufshaftpflicht mit einer Mindestdeckungssumme von 500.000 EUR pro Schadensereignis unter Einschluss von reinen Vermögensschäden abzuschließen, aufrechtzuerhalten und auf Verlangen nachzuweisen.
9.3 Durch die jeweilige Höhe des Versicherungsschutzes ist die Haftung des AN nicht beschränkt.
9.4 Bei Arbeitsgemeinschaften muss Versicherungsschutz für alle Mitglieder bestehen.

10. Gefahrübergang, Abnahme
10.1 Die Gefahr geht erst auf IP über, nachdem die Lieferungen IP übergeben worden sind. Bei Lieferungen/Leistungen aufgrund eines Werkvertrages gilt § 644 BGB.
10.2 Die Abnahme von Leistungen durch IP erfolgt binnen einer Frist von 14 Werktagen nachdem der AN schriftlich die Fertigstellung angezeigt hat. Voraussetzung für die Abnahme ist auch das Vorliegen aller erforderlichen Prüfbescheinigungen, Sachverständigengutachten, behördlichen Entscheidungen sowie der Enddokumentation.
10.3 Die Abnahme ist in einem gemeinsamen Abnahmeprotokoll durch den AN und IP zu bestätigen.
10.4 Eine Abnahme durch Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen, ebenso die in § 640 Abs. 1 S. 3 BGB geregelte fiktive Abnahme sowie die Abnahme durch Fertigstellungsbescheinigung nach § 641 a BGB.

11. Mängelrüge
Soweit in Qualitätssicherungsvereinbarungen zwischen IP und dem AN nichts anderes vereinbart ist, kann IP Qualitäts- und Quantitätsabweichungen von Lieferungen, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Untersuchung nach § 377 HGB erkennbar sind (offensichtliche Mängel), unter Wahrung ihrer ungeschmälerten Mangelhaftungsansprüche bis zum Ablauf von 12 Werktagen nach Eingang der Lieferung bei IP rügen. Die Rügefrist bei versteckten Mängeln beträgt 12 Werktage ab Entdeckung des Mangels.

12. Mängelansprüche
12.1 IP stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Die Mängelansprüche von IP erstrecken sich auch auf die Lieferungen/Leistungen von Unterlieferanten des AN.
12.2 Soweit in dem Vertrag nichts anderes vereinbart ist gelten die gesetzlichen Fristen für die Verjährung der Ansprüche von IP wegen Mängel der Lieferung/Leistung.
12.3 Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige wird der Lauf dieser Verjährungsfristen für die Dauer der Untersuchung der angezeigten Mängel durch den AN, mindestens jedoch für die Dauer von 3 Monaten ab Zugang der Mängelanzeige gehemmt. Der Lauf dieser Verjährungsfristen ist ebenfalls gehemmt während der Dauer der Nacherfüllung durch den AN. Untersucht der AN die angezeigten Mängel im Einverständnis mit IP oder erfüllt der AN nach, so endet die Hemmung erst mit Zugang der schriftlichen Mitteilung des AN bei IP über das Ergebnis der Prüfung bzw. über die Beseitigung des Mangels oder über die Ablehnung weiterer Maßnahmen der Nacherfüllung.
12.4 In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr von Schäden, die unverhältnismäßig höher wären als die Kosten der Mängelbeseitigung, ist IP berechtigt, ohne vorherige Anzeige der Mängel und Setzung einer Frist zur Nacherfüllung die Beseitigung der Mängel selbst oder durch Dritte vorzunehmen und von dem AN den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, von dem Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung angemessen zu mindern, wenn nach den Umständen eine zur Schadensabwehr rechtzeitige Nacherfüllung durch den AN nicht möglich oder nicht zu erwarten ist. In den vorgenannten Fällen wird IP die Mängelanzeige unverzüglich nachholen.
Vor der Beauftragung von Dritten zu Lasten des AN wird IP nach Möglichkeit Rücksprache mit dem AN nehmen.
12.5 Der AN hat sich bei der Abwicklung der Nacherfüllung nach den betrieblichen Belangen von IP zu richten.

13. Kündigung
13.1 IP ist berechtigt bis zur Vollendung der Leistung des AN den Vertrag jederzeit gemäß § 649 BGB zu kündigen. IP hat in diesem Fall nur die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen des AN zu vergüten, die von IP verwertet werden bzw. abgenommen wurden, höchstens jedoch bis zum Betrag der vereinbarten Gesamtvergütung.
13.2 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Insbesondere ist IP berechtigt jederzeit den Vertrag ganz oder in Teilen mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn durch den AN über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde, oder im Falle eines Insolvenzantrages eines Dritten der Antrag nicht binnen einer Frist von 14 Tagen zurückgezogen wird, oder aufgrund bestehender oder künftiger Rechtsvorschriften der Kauf oder die Verwendung der gelieferten Waren oder die Verwendung der Dienst- bzw. Werkleistungen nicht oder nur noch im beschränkten Umfang zulässig ist oder wird, oder der AN entweder erhebliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft verletzt und damit den Vertragserfolg gefährdet hat oder sonstige vertragliche Verpflichtungen in vorwerfbarer Weise verletzt und er die Verletzung trotz Abmahnung von IP fortsetzt.
13.3 Im Fall der Kündigung aus den vorgenannten Gründen kann IP entweder vom AN die Rückzahlung bereits gezahlter Gelder Zug um Zug gegen die Rückgabe bereits erfolgter Lieferun-gen/Leistungen verlangen oder nach Wahl von IP gegen ange-messene Bezahlung die vom AN bereits gelieferten Leistungen/Lieferungen behalten. Im Übrigen ist IP berechtigt, die ausstehenden Lieferungen und Leistungen auf Kosten des AN selbst oder durch Dritte auszuführen. Weitergehende Ansprüche von IP bleiben unberührt.

14. Haftung
14.1 Der AN haftet für alle Schäden, die von seinen Mitarbeitern oder eingeschalteten Dritten, der IP oder Dritten zugefügt werden, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der AN verzichtet im Rahmen des § 831 BGB auf einen Entlastungsbeweis für seine Verrichtungsgehilfen.
14.2 Der AN stellt IP von Ansprüchen aus Produzentenhaftung sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes frei, soweit der AN oder dessen Zulieferer die Haftung auslösenden Produktfehler verursacht hat.
14.3 Der AN haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Etwaige Lizenzgebühren trägt der AN.

15. Eigentumsvorbehalte
15.1 Eigentumsvorbehalte des AN erkennt IP nicht an.
15.2 Der AN wird nur Waren liefern, die in seinem Alleineigentum stehen und nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Sollte ein Vorlieferer oder sonstiger Dritter Rechte hieran geltend machen, ist IP vom AN unverzüglich zu benachrichtigen und von etwaigen Ansprüchen des Dritten freizustellen.

16. Abtretungsverbot
Die Abtretung, Belastung oder Verpfändung von Forderungen gegen IP, insbesondere von Vergütungsansprüchen, ist ohne schriftliche Zustimmung von IP ausgeschlossen. Ausnahmefälle bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Einwilligung von IP.

17. Geheimhaltung/ Datenverarbeitung
17.1 Der AN verpflichtet sich, für die Dauer von 5 Jahren, alles im Rahmen des Vertrages über die IP und ihre Geschäftspartner erhaltene Kenntnisse und Informationen vertraulich zu behandeln, nicht zu veröffentlichen, nicht Dritten sonst wie zur Kenntnis zu bringen und nicht für eigene Geschäftszwecke zu verwenden. Der AN sorgt dafür, dass die Geheimhaltungspflicht auch von seinen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmen eingehalten wird und haftet bei Verletzung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Die Geheimhaltungspflicht besteht nicht für Tatsachen und Informationen, die allgemein bekannt sind oder dem AN vor dem Vertrag bekannt waren oder auf andere legale Weise von dritter Seite bekannt wurden.
17.2 Zur Kenntnis gelangte personenbezogene Daten sind vom AN vertraulich zu behandeln und ausschließlich im Rahmen des erteilten Auftrages und nach den Weisungen IP zu verarbeiten und zu nutzen.
17.3 Der AN wird gemäß § 33 BDSG darauf hingewiesen, dass seine Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gespeichert werden. Die Verarbeitung/Verwertung der Daten erfolgt unter Beachtung des BDSG.

18. Erfüllungsort/ Gerichtsstand
18.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist grundsätzlich IP Industriepark Schwedt GmbH & Co. KG, Passower Chaussee 111, 16303 Schwedt/Oder.
18.2 Sofern der AN Vollkaufmann ist, ist der Gerichtsstand Schwedt/Oder. IP ist jedoch berechtigt, den AN auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
18.3 Hat der AN seinen Sitz im Ausland, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen Incoterms auszulegen.